1. Allgemein
DiagnosES ist eine Organisation, die sich mit der Handhabung, Wartung und Aktualisierung von Diagnosegeräten für Automobilunternehmen, Großhändler (Wiederverkäufer), Schulen und verwandte Unternehmen/Privatpersonen befasst.
Alle Aktivitäten werden von der Einzelfirma DiagnosES, Handelskammer Nr. 01181169 in Winsum beim Aewal 21 durchgeführt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich für alle Aktivitäten von DiagnosES, die in diesen Geschäftsbedingungen weiter als "DiagnosES" bezeichnet werden.
2. Anwendbarkeit und Ausschlüsse
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, Angebote und/oder Vereinbarungen zwischen DiagnosES und seinen Kunden und gelten auch zugunsten der für DiagnosES tätigen Personen.
Alle Aufträge werden ausschließlich von DiagnosES angenommen und ausgeführt. Dies gilt auch dann, wenn es die ausdrückliche oder stillschweigende Absicht ist, dass ein Auftrag von einer oder mehreren bestimmten Person(en) ausgeführt wird. Die Anwendbarkeit der Abschnitte 7:404, 7:407(2) und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Ein Auftrag gilt nur dann als angenommen, wenn der Auftrag schriftlich von DiagnosES an einen Kunden bestätigt oder in einer schriftlichen Auftragsvereinbarung festgelegt wurde. Aus dem E-Mail-Verkehr können keine Rechte abgeleitet werden, und die Befugnisbeschränkungen der im Handelsregister genannten Personen werden strikt eingehalten.
Eine Zuordnung kann nicht rechtsgültig im Namen der DiagnosES durch untergeordnetes Personal, d.h. das Personal der DiagnosES, das keine Vollmachten im Handelsregister hat, vorgenommen werden. Jede mit DiagnosES abgeschlossene Vereinbarung enthält als auflösende Bedingung, dass die Bonität des Kunden nach alleinigem und vollständigem Ermessen von DiagnosES als ausreichend nachgewiesen werden kann.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Kreditwürdigkeit gegenüber DiagnosES auf erstes Anfordern von DiagnosES nachzuweisen.
Die Annahme von Lieferbedingungen Dritter kann nur erfolgen, wenn dies von DiagnosES bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Diese Anwendbarkeit bezieht sich nur auf die konkrete Transaktion und kann daher keine Auswirkungen auf zukünftige Lieferungen durch oder Vereinbarungen mit der betreffenden Drittpartei haben.
Im Falle eines Konflikts oder einer Zweideutigkeit zwischen den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen und den Lieferbedingungen Dritter haben die Lieferbedingungen von DiagnosES Vorrang.
3. Angebote
Alle Angebote und/oder Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Die angegebenen Preise gelten für die Lieferung ab Werk oder Lager von DiagnosES, exklusive Umsatzsteuer und exklusive Verpackung.
Daten in Drucksachen, die von DiagnosES zur Verfügung gestellt werden, können einseitig von DiagnosES ohne vorherige Ankündigung geändert werden; die ausgegebenen Daten sind daher für DiagnosES nicht bindend.
Angaben zum Angebot, wie z.B. Eigenschaften, Größen, Farbe usw., sowie Angaben in Drucksachen, Zeichnungen, Illustrationen usw., die von DiagnosES zur Verfügung gestellt werden, können für die Parteien nicht bindend sein und sind nur ein Anhaltspunkt für weitere Verhandlungen zwischen den Parteien. Der Kunde kann daher aus solchen Erklärungen keine Rechte ableiten.
Alle Klagerechte und sonstigen Befugnisse des Auftraggebers gegenüber DiagnosES, den (einzelnen) Partnern und den Personen, die für das Unternehmen im Zusammenhang mit den von DiagnosES durchgeführten Arbeiten tätig sind, erlöschen, wenn sie DiagnosES nicht schriftlich und begründet vorgelegt wurden, jedenfalls sobald eine Frist von 30 Tagen ab dem Tag verstrichen ist, an dem der Auftraggeber von der Existenz dieser Rechte und Befugnisse Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können.
4. Beteiligung Dritter
DiagnosES wird bei der Beauftragung von Dritten, die nicht zu seiner Organisation gehören (einschließlich Lieferanten, Schadenssachverständige, Sachverständige usw.), die gebührende Sorgfalt walten lassen.
DiagnosES haftet jedoch nicht für eventuelle Mängel dieser Dritten. DiagnosES ist vom Kunden autorisiert, im Namen des Kunden alle Haftungsbeschränkungen Dritter zu akzeptieren.
Kosten, die der DiagnosES im Auftrag des Auftraggebers - z.B. durch die Beauftragung eines Sachverständigen - entstehen, können dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden, wobei diese Kosten auch an den Auftraggeber weiterbelastet werden können, wenn durch die Arbeit dieser Dritten kein positives Ergebnis erzielt wird.
5. Preise
Alle Vereinbarungen werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Preise abgeschlossen.
Preislisten und Anzeigen sind freibleibend und für Diagnosen nicht bindend.
Sollten sich durch den Abschluss eines Vertrages mit DiagnosES die Preise für Löhne, Sozialabgaben, Umsatzsteuer etc. erhöhen, so ist DiagnosES berechtigt, diese Erhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn sich herausstellt, dass die betreffende(n) Erhöhung(en) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für DiagnosES und/oder seinen Auftraggeber vorhersehbar war(en).
Wenn die Preisänderung mehr als 10% beträgt, hat der Kunde das Recht, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen. Der Kunde ist jedoch weiterhin verpflichtet, DiagnosES die DiagnosES entstandenen Kosten in voller Höhe zu erstatten.
6. Teilweise Lieferung
Jede Teillieferung, einschließlich der Lieferung von Waren einer Sammelbestellung, kann in Rechnung gestellt werden. Wenn eine Zwischen- oder Teilfakturierung stattgefunden hat, findet Artikel 22 dieser Bedingungen ("Zahlung") in vollem Umfang Anwendung.
7. Verpackung
Gegebenenfalls anfallende Verpackungen werden dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Die Notwendigkeit oder Erwünschtheit der Verwendung einer Verpackung liegt im Ermessen von DiagnosES.
8. Anzahlung
DiagnosES ist in jedem Fall berechtigt, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung von 25% des Auftrags zu verlangen. Eine Vorauszahlung wird von der Endrechnung der Bestellung abgezogen. DiagnosES ist berechtigt, dem Auftraggeber zustehende Gelder, die sie im Namen des Auftraggebers hält, mit ausstehenden Rechnungen zu verrechnen.
9. Lieferbedingungen
Eine von DiagnosES angegebene Lieferzeit ist nur ein Näherungswert oder eine Indikation.
Alle Lieferzeiten wurden von DiagnosES unter der Annahme festgelegt, dass es keine Hindernisse für DiagnosES gibt, die Ware pünktlich zu liefern.
Von DiagnosES im Auftrag eines Kunden bestellte Waren, die nicht unmittelbar nach Ablauf der Lieferfrist vom Kunden an der Geschäftsadresse von DiagnosES abgeholt werden, werden ab Ende der Lieferfrist auf Kosten und Gefahr des Kunden zur Verfügung des Kunden gelagert.
DiagnosES ist berechtigt, dem Auftraggeber angemessene und marktkonforme Lagerkosten in Rechnung zu stellen, wenn der Auftraggeber die verbrauchte Ware nicht innerhalb von 4 Werktagen nach Ablauf der Lieferfrist abholt.
10. Verkehr
Der Versand von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Versand erfolgt in der durch die Diagnosen angegebenen Weise. Wünscht der Kunde eine Sendung auf eine andere Art und Weise zu erhalten, z.B. durch Schnell- oder Expressversand, gehen die zusätzlichen Versandkosten ebenfalls zu Lasten des Kunden.
11. Mehr und weniger Arbeit
Die Arbeit umfasst nur das, was zwischen DiagnosES und dem Kunden schriftlich vereinbart wurde. Zusätzliche Arbeiten vor oder während der Ausführung der Arbeiten durch DiagnosES, die entweder vom Auftraggeber in Auftrag gegeben wurden, oder wenn solche zusätzlichen Arbeiten notwendig oder wünschenswert waren, um die Vereinbarung zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, müssen vom Auftraggeber auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen zwischen den Parteien bzw. auf der Grundlage einer marktbasierten Preisfestsetzung vollständig bezahlt werden.
Reduzierte Arbeit muss dem Kunden von DiagnosES nicht vergütet werden, es sei denn, diese reduzierte Arbeit bezieht sich auf die (Anzahl der) von DiagnosES an den Kunden zu liefernden Waren.
Kosten, die durch Diagnosen entstehen, die ohne Verschulden von Diagnosen oder ohne Verantwortung von Diagnosen verursacht werden, sind vom Kunden zu tragen.
Die Anwendbarkeit von Artikel 7:755 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Änderung der Zuordnung
Änderungen des ursprünglichen Auftrags, gleich welcher Art, die schriftlich oder mündlich durch oder im Namen des Kunden vorgenommen werden und die höhere Kosten verursachen, als die, mit denen DiagnosES im Angebot hätte rechnen können, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Änderungen, die der Kunde nach der Auftragserteilung an der
Der Kunde muss Diagnosen schriftlich und rechtzeitig mitteilen. Werden die Änderungen mündlich oder telefonisch mitgeteilt, geht das Risiko für die Durchführung der Änderungen zu Lasten des Auftraggebers.
Vorgenommene Änderungen können zu den vereinbarten Änderungen führen
Lieferzeit von Diagnosen überschritten werden, ohne dass diesbezüglich irgendeine Verantwortung auf Diagnosen ruht. DiagnosES ist nicht (oder nicht mehr) verantwortlich, wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrages eine Änderung wünscht.
13. Stornierung
Wenn der Auftraggeber den Auftrag storniert und/oder sich weigert, die Waren abzunehmen, oder sich weigert, die Rechnung nach der Lieferung zu bezahlen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die von DiagnosES bereits gekauften und/oder gelieferten Materialien und Rohstoffe sowie die geleisteten Arbeitsstunden vollständig und pünktlich zu bezahlen.
In diesem Fall schuldet der Kunde auch DiagnosES einen Betrag in Höhe von 33% des vereinbarten Auftrags. In diesem Fall wird der Kunde DiagnosES auch von Ansprüchen Dritter freistellen, die sich aus der Stornierung der Bestellung und/oder der Ablehnung der Ware (oder ihrer Lieferung) ergeben.
Unbeschadet des Vorstehenden behält sich DiagnosES das Recht vor, vom Auftraggeber die vollständige Erfüllung des Vertrages und/oder den vollständigen Ersatz seines Verlustes zu fordern.
14. Werbung
Unmittelbar nach der (Wieder-)Lieferung der Ware ist der Auftraggeber verpflichtet, diese gründlich auf Mängel zu untersuchen und, falls solche vorhanden sind, DiagnosES diese Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wenn der Kunde DiagnosES nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Tag der Lieferung schriftlich Mängel anzeigt, die bei einer gründlichen Inspektion festgestellt worden wären, wird davon ausgegangen, dass der Kunde mit dem Zustand, in dem die gelieferte Ware empfangen wurde, einverstanden ist, und jedes Reklamationsrecht des Kunden erlischt.
Diagnosen müssen vom Auftraggeber in die Lage versetzt werden, eingereichte Beanstandungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und sie müssen auch in der Lage sein, etwaige Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
Wenn DiagnosES oder ein unabhängiger Experte der Meinung ist, dass eine gemeldete Beschwerde korrekt ist, erhält der Kunde eine entsprechende schriftliche Mitteilung von DiagnosES.
Ist DiagnosES in der Lage, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Rechnungen von DiagnosES vollständig und fristgerecht zu bezahlen. Dem Kunden steht kein Recht auf Verrechnung oder Mäßigung der Rechnungen zu.
Ist DiagnosES nicht in der Lage, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, sowie nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist einen Ersatzgegenstand zu liefern, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen und DiagnosES ist berechtigt, die bereits gelieferten Gegenstände oder Teile zurückzunehmen. In diesem Fall ist DiagnosES nur verpflichtet, eine angemessene Entschädigung an den Auftraggeber zu zahlen, und zwar maximal bis zur Höhe der Rechnungsbeträge, die der Auftraggeber tatsächlich an DiagnosES für die gelieferte Ware bezahlt hat. DiagnosES ist nicht verpflichtet, weitere Schäden oder Kosten an den Auftraggeber zu zahlen.
15. Garantie
Während eines zu vereinbarenden Zeitraums nach der Lieferung gewährt DiagnosES dem Kunden eine schriftliche Garantie für Material- und Herstellungsfehler, die bei normalem Gebrauch auftreten. Die Garantie von DiagnosES gilt nicht, wenn die Fehler auf unsachgemäßen Gebrauch oder auf andere Ursachen als Material- und Herstellungsfehler zurückzuführen sind, oder wenn DiagnosES nach Rücksprache mit dem Kunden gebrauchtes Material oder gebrauchte Waren liefert.
Für alle Waren und Materialien, die DiagnosES nicht selbst herstellt, übernimmt DiagnosES keine Garantie, außer in dem Umfang, in dem der Lieferant von DiagnosES gegenüber DiagnosES eine Garantie übernimmt. Die Garantie wird nur auf gelieferte Waren gewährt, nicht aber auf Löhne oder berechnete Stunden.
16. Zurückbehaltungsrecht
Falls DiagnosES im Besitz von Gütern des Auftraggebers ist, ist sie berechtigt, diese Güter bis zur Bezahlung aller offenen Rechnungen und Kosten, die DiagnosES in Ausführung aller Aufträge desselben Auftraggebers entstanden sind, zurückzubehalten, es sei denn, der Auftraggeber leistet Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber DiagnosES.
17. Haftung
DiagnosES ist nicht haftbar für Kosten, Schäden und Zinsen, die als indirekte oder direkte Folge entstehen können:
a. Höhere Gewalt, in dem in diesen Bedingungen beschriebenen Umfang;
b. Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, seiner Untergebenen oder anderer von ihm oder in seinem Namen beschäftigter Personen.
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass während der Ausführung des Auftrags ein Ereignis eintritt, das zur Haftung der DiagnosES oder (früher) ihrer Mitarbeiter (ob als Angestellter oder nicht) führt, ist die gesamtschuldnerische Haftung der DiagnosES und dieser Personen stets auf den Betrag beschränkt, der in dem betreffenden Fall vom Haftpflichtversicherer der DiagnosES, falls vorhanden, ausgezahlt wird, zuzüglich des Betrags der von der DiagnosES gemäß den Bedingungen zu zahlenden Selbstbeteiligung.
Wenn und soweit, aus welchem Grund auch immer, keine Zahlung aus der Haftpflichtversicherung geleistet wird, oder in welchem Fall die Anwendbarkeit einer solchen Haftpflichtversicherung nicht in Frage steht, ist eine etwaige Mithaftung im Sinne des vorstehenden Satzes auf maximal den (vom Auftraggeber bezahlten) Rechnungsbetrag oder auf den von DiagnosES im Rahmen des jeweiligen vom Auftraggeber erteilten Auftrags tatsächlich gezahlten Betrag beschränkt.
Die Haftungsbeschränkung dieses Artikels gilt auch für den Fall, dass DiagnosES einen Auftrag zu Unrecht abgelehnt oder vorzeitig beendet hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.
Darüber hinaus haftet DiagnosES nur bis maximal zum Rechnungswert für Schäden am Werk, Zubehör, Ausrüstung und Material sowie am Werk und/oder Eigentum des Auftraggebers und/oder Dritter, soweit diese auf grober Fahrlässigkeit von DiagnosES oder der Mitarbeiter von DiagnosES beruhen.
DiagnosES ist nicht zum Ersatz von Geschäfts- und/oder Folgeschäden eines Kunden verpflichtet, es sei denn, es liegt nachweislich grobe Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit seitens DiagnosES vor.
18. Höhere Gewalt
Außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel Sturmschäden und andere Naturkatastrophen, Behinderungen durch Dritte oder durch die Regierung, Transportbehinderungen im Allgemeinen, vollständige oder teilweise Streiks durch Dritte oder durch die Regierung, Unruhen, Krieg oder Kriegsgefahr sowohl in den Niederlanden als auch im Ursprungsland der Materialien, Ausschlüsse, Verlust oder Beschädigung von Gütern während des Transports zu DiagnosES oder dem Auftraggeber, Nichtlieferung, unsachgemäße oder nicht rechtzeitige Lieferung von Gütern durch Lieferanten von DiagnosES, Ex- und/oder Importverbote oder -beschränkungen, Vollständige oder teilweise Mobilmachung, behindernde Maßnahmen seitens einer Regierung, Brand, Störungen und Unfälle im Betrieb oder Transportmittel von DiagnosES oder in Transportmitteln Dritter, die Erhebung von Abgaben oder andere staatliche Maßnahmen, die eine Änderung der tatsächlichen Umstände nach sich ziehen, stellen für DiagnosES höhere Gewalt dar und entbinden DiagnosES von seiner Lieferpflicht, ohne dass der Auftraggeber irgendeinen Anspruch auf Schadenersatz irgendwelcher Art oder wie auch immer genannt geltend machen kann.
In diesem oder diesen Fällen ist DiagnosES berechtigt, nach eigenem Ermessen den Vertrag mit dem Kunden aufzulösen oder ihn auszusetzen oder zu ändern, bis die Situation der höheren Gewalt verschwunden ist.
19. titelvorbehalt
Solange DiagnosES noch keine vollständige Zahlung für einen Vertrag von einem Kunden erhalten hat, bleiben alle gelieferten Waren Eigentum von DiagnosES.
Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle Waren, die von DiagnosES aufgrund eines früheren (Kauf-)Vertrages an den Auftraggeber geliefert werden (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu veräußern oder sie mit einem Sicherungsrecht für sich oder Dritte zu belasten (oder belasten zu lassen).
Im Falle des Konkurses, des Zahlungsaufschubs oder der Anwendung des gesetzlichen Schuldensystems (WSNP) auf Seiten des Auftraggebers, sowie für den Fall, dass es plausibel ist, dass der Auftraggeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen aus einem Vertrag mit DiagnosES (vollständig und rechtzeitig) zu erfüllen, ist DiagnosES berechtigt, alle von ihr aufgrund ihres (verlängerten) Eigentumsvorbehalts gelieferten Waren ohne gerichtliche Intervention und ohne Ankündigung in Besitz zu nehmen.
Dieses Recht steht DiagnosES ausdrücklich auch dann zu, wenn die von DiagnosES gelieferten Waren von Dritten (unter dem Auftraggeber) gepfändet wurden oder eine solche Pfändung droht, oder wenn DiagnosES befürchtet, dass die gelieferten Waren von der Geschäftsadresse des Auftraggebers aus zweckentfremdet werden.
20. Säumnis und Auflösung
Wenn der Auftraggeber in irgendeiner Weise seinen Verpflichtungen gegenüber DiagnosES nicht nachkommt oder wenn es plausibel ist, dass der Auftraggeber nicht in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen gegenüber DiagnosES rechtzeitig und vollständig nachzukommen, ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug. Unbeschadet der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hat DiagnosES in diesem Fall die Befugnis, den Vertrag mit dem Kunden außergerichtlich aufzulösen oder die Erfüllung zu verlangen und die eigenen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Kunden auszusetzen.
Dieses Recht steht DiagnosES auch im Falle des Konkurses, des Zahlungsaufschubs oder der Anwendung des gesetzlichen Schuldensystems (WSNP) gegenüber dem Auftraggeber zu, oder wenn die Güter des Auftraggebers beschlagnahmt werden oder beschlagnahmt zu werden drohen, oder wenn das Unternehmen des Auftraggebers in Liquidation gegangen ist oder von Dritten übernommen wurde, oder wenn der Auftraggeber beabsichtigt, die Niederlande zu verlassen. In all diesen Fällen sind die Forderungen von DiagnosES gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig und zahlbar und DiagnosES ist berechtigt, entweder alle Vereinbarungen aufzulösen oder seine eigenen Verpflichtungen auszusetzen, bis eine ordnungsgemäße Erfüllung und/oder Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber erfolgt ist.
21. Zahlung
Entschädigungen an DiagnosES im Zusammenhang mit einem Auftrag können vom Auftraggeber in keiner Weise gemindert oder verrechnet werden und müssen innerhalb von 30 Tagen in voller Höhe dem Bankkonto von DiagnosES gutgeschrieben werden, andernfalls ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug. Der Kunde ist niemals zur Verrechnung berechtigt.
Rechnungen werden wöchentlich ausgestellt, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart oder DiagnosES hält eine andere periodische Rechnungsstellung für wünschenswert. Rechnungen müssen innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt werden, andernfalls befindet sich der Kunde in Verzug, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist schuldet der Kunde DiagnosES Zinsen in Höhe von 2% pro Monat, gerechnet ab Rechnungsdatum.
DiagnosES behält sich jederzeit das Recht vor, die Lieferung oder (zusätzliche) Arbeiten einzustellen und alle Arbeiten zu unterbrechen, wenn die Zahlung einer zugesandten Rechnung nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist erfolgt ist. Eine solche Beendigung findet statt, ohne dass der Kunde Anspruch auf eine Entschädigung oder einen Ausgleich hat.
Wenn DiagnosES Einziehungsmaßnahmen gegen den säumigen Kunden ergreift, gehen alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu Lasten des Kunden. Die zu erstattenden Kosten belaufen sich auf mindestens 15 % des ausstehenden Restbetrags zum ersten Zeitpunkt des Verzugs. Darüber hinaus werden die Kosten der von DiagnosES eingeschalteten Dritten (Anwalt, Notar oder Inkassobüro) vollständig vom Klienten getragen.
Eine vom Kunden geleistete Zahlung wird von DiagnosES zunächst von den Kosten, dann von den fälligen Zinsen und schließlich von der Hauptsumme und den aufgelaufenen Zinsen abgezogen.
22. Anwendbares Recht, Teilerklärung und Streitbeilegung
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und DiagnosES unterliegt dem niederländischen Recht. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung in diesen Bedingungen nicht rechtsgültig sein oder sich als nicht rechtsgültig erweisen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen. Jede Lücke in diesen Bedingungen wird in Übereinstimmung mit den anderen Bestimmungen und den Vereinbarungen zwischen DiagnosES und dem Kunden ausgelegt.
Nur das Bezirksgericht Groningen ist befugt, von einem Streitfall zwischen DiagnosES und einem Kunden Kenntnis zu nehmen.